Berücksichtigung von bereits im Bundeszentralregister und Verkehrszentralregister gelöschten Eintragungen bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach neuem Fahrerlaubnisrecht
VG Düsseldorf, Urteil vom 17.08.2000 - Aktenzeichen 6 K 6812/99
DRsp Nr. 2004/1720
Berücksichtigung von bereits im Bundeszentralregister und Verkehrszentralregister gelöschten Eintragungen bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach neuem Fahrerlaubnisrecht
Bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Inkrafttreten des neuen Fahrerlaubnisrechts am 1.1.1999 dürfen auch Verkehrsdelikte berücksichtigt werden, die zu diesem Zeitpunkt im Bundeszentralregister und im Verkehrszentralregister bereits gelöscht wurden; der Betroffene ist so zu stellen, als ob auf das Verkehrsdelikt von Anfang an rückwirkend die Regelungen des § 29 Abs. 1 und Abs. 5StVG n.F. anzuwenden wären.