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1998
BGH
BGH - Beschluß vom 12.05.1998
VI ZB 10/98
Normen:
ZPO
§
234
;
Fundstellen:
BB 1998, 2284
BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 9
BGHR ZPO § 236 Abs. 2 S. 1 Antragsbegründung 3
BRAK-Mitt 1998, 220
DAR 1998, 391
MDR 1998, 1049
NJW 1998, 2678
VersR 1999, 642
r+s 1998, 351
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Wiesbaden,
Berücksichtigung neuen Vorbringens in der Beschwerde wegen der Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
BGH,
Beschluß
vom 12.05.1998
- Aktenzeichen VI ZB 10/98
DRsp Nr. 1998/16014
Berücksichtigung neuen Vorbringens in der Beschwerde wegen der Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
»Die Grundsätze über die Unzulässigkeit nachgeschobenen Vorbringens gelten auch für die Darlegung der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags.«
Normenkette:
ZPO
§
234
;
Gründe:
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