Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Karlsruhe vom 17.04.2014 in der Form der Nichtabhilfeentscheidung vom 25.06.2014 auf bis zu 7.000 EUR festgesetzt.
2.Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
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