Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen bei der Bußgeldbemessung
OLG Düsseldorf, vom 31.05.2000 - Aktenzeichen 2a Ss (OWi) 68/00 - (OWi) 30/00 II
DRsp Nr. 2005/7345
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen bei der Bußgeldbemessung
»Bei der Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten dürfen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen in der Regel unberücksichtigt bleiben, wenn wegen der Zuwiderhandlung eine Geldbuße von nicht mehr als 500,- DM verhängt wird.«