Der Betroffene hatte am 16.9.2000 Dienst als Taxifahrer in München. Gegen 21.10 Uhr wartete er mit dem von ihm gesteuerten Taxi in Höhe des Brausebads auf einen Fahrgast, der ihn dorthin bestellt hatte. Währenddessen traten andere Fahrgäste mit einem Beförderungswunsch an ihn heran. Diesen führte er sodann aus, weil der ursprüngliche Besteller seines Taxis auf sich warten ließ.
Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 20.12.2001 wegen unerlaubten Bereitstellens eines Taxis zur Geldstrafe, ausweislich der Urteilsgründe zur Geldbuße, von 100 DM.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen war begründet.
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