9.2.2 Berechtigung durch EU-/EWR-Führerschein

Autor: Revilla

Kurzüberblick

A9.13

Bei Führerscheinen der EU-/EWR-Mitgliedstaaten geht es um die Frage der Berechtigung im Inland, die in § 28 FeV geregelt ist und immer im Zusammenhang der Rechtsprechung des EuGH zur gegenseiteigen Anerkennungspflicht geprüft werden muss.

Sachverhalt

Gegen den Täter ist wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheit im Verkehr (2,1 ‰) ein Strafbefehl ergangen. Es wurde eine isolierte Sperrfrist von noch 14 Monaten angeordnet. Der Strafbefehl ist noch nicht rechtskräftig. Er hätte die Möglichkeit, in Polen eine Fahrerlaubnis zu erwerben. Er fragt, ob er diese Fahrerlaubnis in Deutschland nutzen dürfte, wenn er diese noch vor Rechtskraft in dieser Sache erhielte.

Lösung

A9.14

Bei Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses dürfte er diese polnische Fahrerlaubnis bis zur Rechtskraft der Sperrfristanordnung nutzen. Ab Rechtskraft der Sperre kann er sich jedoch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar machen. Ab diesem Zeitpunkt greift § 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV.2)

Allerdings fehlt die Berechtigung gem. § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV nur dann, wenn die Sperre im Fahreignungsregister zum Zeitpunkt der Tat eingetragen und nicht nach § 29 StVG getilgt war. War sie nicht eingetragen oder bereits getilgt, entfällt die Strafbarkeit.3)


2)

OLG Hamm, Urt. v. 08.12.2009 - 3 Ss 382/09, juris.

3)