1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 30. August 2011 -
2. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger 95%, die Beklagten zu 2) und 3) 5%, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), die der Kläger vollständig trägt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
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