Die Klägerin war für die Beklagte, die Fahrzeuge der Marken Fiat und Lancia vertreibt, seit 1976 als Vertragshändlerin tätig, zuletzt aufgrund der Händlerverträge vom 10. Februar und 13. März 1986. Die vertraglichen Beziehungen wurden bezüglich beider Fahrzeugmarken durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 18. Mai 1988 mit Wirkung zum 31. Mai 1990 beendet. Seit Januar 1991 vertreibt die Klägerin Fahrzeuge eines Konkurrenzfabrikats.
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