Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 26.02.2015, Az.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht und mit zutreffender Begründung verurteilt. Die von der Berufung aufgezeigten Gesichtspunkte rechtfertigen eine hiervon abweichende Beurteilung nicht.
1. Mit der Berufung nicht angegriffen wird die Auffassung des Landgerichts, es sei unstreitig, dass sich die Kinder Ch und D zu ihrem 25. Lebensjahr in Ausbildung bzw. Studium befunden haben.
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