BGH, Urteil vom 02.12.1966 - Aktenzeichen VI ZR 72/65
DRsp Nr. 1994/1474
Bemessung des merkantilen Minderwerts
»1. Für die Bemessung des merkantilen Minderwerts eines unfallbeschädigten Wagens ist der Zeitpunkt der beendeten Instandsetzung maßgebend.2. Hat der Geschädigte während der Instandsetzung seines Wagens ein Ersatzfahrzeug eines anderen (billigeren) Typs angemietet, so begründet der Unterschied der Wagenklasse allein noch keinen Anspruch auf zusätzlichen Ersatz.«