IRG § 1 Abs. 3; IRG § 87b Abs. 3 Nr. 2; IRG § 86 Abs. 2; Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen Art. 9 Abs. 3;
Beitreibung einer österreichischen Geldstrafe für die Verletzung einer Parkgebührenverpflichtung im Wege der Amtshilfe durch ein deutsches FA
FG Sachsen, Urteil vom 12.03.2015 - Aktenzeichen 6 K 174/14
DRsp Nr. 2015/6193
Beitreibung einer österreichischen Geldstrafe für die Verletzung einer Parkgebührenverpflichtung im Wege der Amtshilfe durch ein deutsches FA
1. Von der Erfüllung der Voraussetzung in Art. 9 Abs. 3 des Vertrages zwischen der BRD und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31.5.1998 (Österr. Bundesgesetzblatt Nr. 526/1990), wonach dem Ersuchen um Vollstreckung eine Ausfertigung des Vollstreckungstitels/Exekutionstitels oder des zu vollstreckenden Bescheides beizulegen ist, auf dem die Unanfechtbarkeit/Rechtskraft von der ersuchenden Behörde zu bestätigen ist, kann ausgegangen werden, wenn sich in den Vollstreckungsakten der um Amshilfe ersuchten deutschen Behörde eine Kopie des österreichischen Vollstreckungstitels befindet.
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