Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin vom 14. April 2018 gegen den Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juli 2017 in Verbindung mit dem Beschluss vom 20. April 2018 über die Nichtabhilfe wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Außergerichtliche Kosten der Beteiligten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: die Antragstellerin) begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, um gegen die Antragsgegnerin eine Forderung in Höhe von € 117.443,75 geltend machen zu können.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|