OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 10.04.2018
3 M 143/18
Normen:
FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV Anlage 4 Nr. 9.1; FeV Anlage 4 Nr. 9.5; StPO § 111a; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 05.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 52/18

Begründetheit einer Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums; Möglichkeiten zur Beschleunigung des Ablaufs der Einjahresfrist zur Überprüfung der Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.04.2018 - Aktenzeichen 3 M 143/18

DRsp Nr. 2018/9125

Begründetheit einer Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums; Möglichkeiten zur Beschleunigung des Ablaufs der Einjahresfrist zur Überprüfung der Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers

Die Bereitschaft, sich künftig regelmäßigen Drogentest zu unterziehen, beschleunigt den Ablauf der sog. verfahrensrechtlichen Einjahresfrist nicht.

Normenkette:

FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV Anlage 4 Nr. 9.1; FeV Anlage 4 Nr. 9.5; StPO § 111a; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1;

Gründe

I. Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 1. Kammer - vom 5. März 2018 ist unbegründet. Die von dem Antragsteller vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung des Beschlusses nicht.