I. Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 7. Kammer - vom 14. Mai 2018 ist unbegründet. Die von dem Antragsteller vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung des Beschlusses nicht.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom 15. April 2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. April 2018 wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt.
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