Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet.
Insoweit geht der Senat entsprechend dem letzten Absatz der Beschwerdeschrift vom 5. Mai 2006 (Seite 5; Bl. 85 d.A.) davon aus, dass der Kläger mit dem Rechtsmittel lediglich eine Kostenaufhebung anstelle der ihm mit dem angegriffenen Beschluss allein auferlegten Verfahrenskosten erreichen wollte.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|