Am 6.7.1998 sprach das Amtsgericht den Angeklagten vom Vorwurf, im Zeitraum vom 15.12.1995 bis 24.12.1995 in 167 Fällen einen Lastkraftwagen auf öffentlichen Straßen vorsätzlich ohne die erforderliche Fahrerlaubnis geführt zu haben, aus tatsächlichen Gründen frei, weil er von einer ausländischen Fahrerlaubnis berechtigt Gebrauch gemacht habe. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hob das Landgericht am 11.8.1999 das amtsgerichtliche Urteil. auf und verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 167 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte.
Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hatte Erfolg.
Die Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis kann keinen Bestand haben, weil sie von den bisherigen unvollständigen Feststellungen nicht getragen wird.
Das Landgericht ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
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