Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.
II.Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).
III.Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.
I.
Das Amtsgericht Leverkusen hat den Betroffenen wegen "Parkens in einem Fußgängerbereich, der durch Zeichen 242.1., 242,2 gesperrt war", zu einer Geldbuße von 30 € verurteilt.
Zum Schuldspruch enthält das Urteil folgende Feststellungen:
Der zur Tatzeit 58-jährige Betroffene ist Rechtsanwalt mit geordneten Einkommensverhältnissen. Er ist Partner der Partnerschaft W & Partner Rechtsanwälte.
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