hat der Senat nunmehr über die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 16. August 2013 beraten und beabsichtigt im Ergebnis dieser Beratung, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
I.
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540, 313 a ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie bleibt jedoch im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Die Berufung kann gemäß § 513 ZPO nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht oder dass gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor.
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