LG Bonn, vom 30.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 221/16
Begriff des Förderdarlehens i.S. von § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGBRecht des Verbrauchers zum Widerruf eines Darlehens aus dem KfW-Wohnungseigentumsprogramm
OLG Köln, Beschluss vom 26.07.2018 - Aktenzeichen 12 U 38/18
DRsp Nr. 2019/8885
Begriff des Förderdarlehens i.S. von § 491 Abs. 2 Nr. 5BGBRecht des Verbrauchers zum Widerruf eines Darlehens aus dem "KfW-Wohnungseigentumsprogramm"
1. Ein Darlehen aus dem „KfW-Wohnungseigentumsprogramm (124)“ kann ein Förderdarlehen nach § 491 Abs. 2 Nr. 5BGB in der Fassung vom 11.06.2010 – 12.06.2014 (im Folgenden: aF) darstellen, da es nur einem begrenzten Personenkreis zur Verfügung steht, nämlich nur natürlichen Personen, die selbst genutztes Wohneigentum erwerben oder Genossenschaftsanteile zeichnen, um Mitglied einer Wohnungsgenossenschaft zu werden.2. Für die Frage, ob es aufgrund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen worden ist, ist insbesondere auf die der Darlehensvergabe zugrundeliegenden Förderrichtlinien abzustellen.3. Der Umstand, dass die Vergabe des KfW-Darlehens nicht unmittelbar von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) an den Darlehensnehmer erfolgt ist, steht der Anwendung der Vorschrift des § 491 Abs. 2 Nr. 5BGB aF nicht entgegen, da diese – anders als noch die auf § 3 Abs. 1 Nr. 5VerbrKrG aF zurückgehende Regelung des § 491 Abs. 2 Nr. 3BGB aF in ihrer bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung – auch sogenannte "durchgereichte" Förderdarlehen umfasst, bei denen der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag mit seiner Hausbank abschließt.
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