Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld und Verdienstausfall aufgrund eines Verkehrsunfalls. Der Beklagte (er lenkte das Fahrzeug) bestreitet sein Verschulden und macht die Haftungsablösung gem. §§
Am 09. September 1996 führte der Beklagte mit der Klägerin als Beifahrerin auf der Bundesautobahn 19 in Fahrtrichtung R ein Fahrzeug, deren Halterin die Ingenieurgesellschaft S war. Gegen 08.05 Uhr prallte das Fahrzeug von der rechten Spur auf die Standspur, dort gegen ein stehendes Fahrzeug, in dem als Folge des Aufpralls zwei Menschen starben, während weitere Insassen unerkannt flüchteten; die Klägerin erlitt schwere Verletzungen.
Die Klägerin war als Vermessungstechnikerin bei der Ingenieurgesellschaft, der Beklagte war in derselben Funktion beim Katasteramt I angestellt; er half auf Anfrage mit Genehmigung seines Arbeitgebers bei Vermessungsarbeiten der Ingenieurgesellschaft für 20,00 DM pro Stunde aus.
Die Klägerin sollte in R Vermessungsarbeiten für ihre Arbeitgeberin ausführen; das firmeneigene Fahrzeug stand ihr zu diesem Zweck zur Verfügung. Die Parteien einigten sich, daß der Beklagte auf einem ersten Teilabschnitt der Hinfahrt das Fahrzeug führen sollte.
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