ZPO (ab 1.1.2002) § 543 Abs. 2 S. 2 ; StVG § 17 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG München,
Begriff der grundsätzlichen Bedeutung; Haftungsverteilung bei einem Motorradunfall bei Nacht
BGH, Beschluß vom 23.03.2004 - Aktenzeichen VI ZR 250/03
DRsp Nr. 2004/5415
Begriff der grundsätzlichen Bedeutung; Haftungsverteilung bei einem Motorradunfall bei Nacht
1. Hat der Tatrichter bei einem Verkehrsunfall in tatrichterlicher Würdigung die Verursachungsbeiträge der beteiligten Fahrzeuge abgewogen, handelt es sich um Tatfragen und nicht um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, so dass die Nichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet ist.2. Die Annahme einer Erhöhung der Betriebsgefahr eines langsam fahrenden Motorrads bei Nacht begegnet aus Rechtsgründen einen Bedenken.
Normenkette:
ZPO (ab 1.1.2002) § 543 Abs. 2 S. 2 ; StVG § 17 Abs. 2 ;
Gründe:
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" abrufen.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.