Die Klägerin, eine Autovermieterin, macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche geltend, weil dieser den bei ihr gemieteten Pkw grob fahrlässig beschädigt habe.
Am 8. Juni 2004 mietete der Beklagte bei der Klägerin einen BMW 318, wobei eine Haftungsbefreiung mit Selbstbehalt in Höhe von 550 EUR für selbstverschuldete Unfälle vereinbart wurde. Bei Übergabe des Fahrzeugs erhielt der Beklagte von der Klägerin ein mit "Mietvertrag" überschriebenes Blatt Papier, aus dem sich u.a. die Bezeichnung des gemieteten Fahrzeugs, die Höhe der Miete sowie die Haftungsbefreiung mit Selbstbehalt ergab.
Ferner heißt es dort:
"Ich akzeptiere für diese und zukünftige Anmietungen die allgemeinen S.-Vermietbedingungen, die Bedingungen des S.-Expressmasteragreement sowie die Geschäftsbedingungen der Kreditkarteninstitute.
...
Die allgemeinen S.-Vermietbedingungen und die Bedingungen des S.-Expressmasteragreement liegen im Vermietbüro aus."
In den Geschäftsbedingungen der Klägerin heißt es unter "J: Haftung des Mieters Nr. 2.":
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