Am 16. Mai 1974 kam es auf der Kreuzung einer Bundesstraße mit einer untergeordneten Landstraße zwischen dem Versicherungsnehmer W. der Klägerin und dem Erstbeklagten, dessen Haftpflichtversicherer die Zweitbeklagte ist, zu einem Verkehrsunfall.
Bei dem Unfall erlitten die im Fahrzeug des Erstbeklagten mitfahrende Frau S. und deren damals 20 1/2 Jahre alte eheliche Tochter Girolama Maria S. Verletzungen; Frau S. verstarb alsbald. Die Getötete, eine italienische Staatsangehörige und mit einem italienischen Staatsangehörigen verheiratet, dessen Aufenthalt seit langem unbekannt ist, hatte seit mehr als 20 Jahren mit dem Erstbeklagten in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt. Aus dieser Lebensgemeinschaft sind fünf Kinder hervorgegangen; diese leben auch heute noch im Haushalt des Beklagten zu 1), der für sie sorgt. Die Ehelichkeit dieser Kinder ist nicht angefochten, die Unterhaltspflicht des Erstbeklagten daher nicht gerichtlich festgestellt.
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