Begriff der einfachen und der groben Fahrlässigkeit
BGH, Urteil vom 05.12.1966 - Aktenzeichen II ZR 174/65
DRsp Nr. 1994/6026
Begriff der einfachen und der groben Fahrlässigkeit
Für die Fahrlässigkeit gilt zwar der objektive Maßstab des § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB; ob aber die Fahrlässigkeit im Einzelfall als einfach oder grob zu werten ist, läßt sich nur nach der jeweiligen Gesamtlage beurteilen, wobei auch subjektive, in der Individualität des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen sind.