Der verstorbene Ehemann der Klägerin unterhielt bei der Beklagten zwei Lebensversicherungsverträge jeweils mit Unfallzusatzversicherung, für die die "Besonderen Bedingungen für die Unfallzusatzversicherung der Beklagten" (Ablichtung Bl. 23/24 d.A.) gelten. Die Klägerin nimmt als Bezugsberechtigte die Beklagte auf Zahlung der Versicherungssumme aus den Unfallzusatzversicherungen in Höhe von 68.900,00 DM und 70.000,00. DM in Anspruch.
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