Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 23.12.2016 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 929.667,89 € festgesetzt.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte für den Zeitraum ab ...2011 aus zwei bei der Beklagten abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen (BUZ) zu einer Lebensversicherung und einer Altersrentenversicherung in Anspruch.
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