KG - Beschluss vom 13.02.2019
3 Ws (B) 50/19 - 162 Ss 20/19
Normen:
StVG § 23 Abs. 1a;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 05.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 340 OWi 315/18

Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons i.S. von § 23 Abs. 1a StVO

KG, Beschluss vom 13.02.2019 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 50/19 - 162 Ss 20/19

DRsp Nr. 2019/5181

Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons i.S. von § 23 Abs. 1a StVO

Nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 1a StVO kommt es nicht darauf an, ob das Mobiltelefon für die Benutzung grundsätzlich in der Hand gehalten werden muss, sondern ob es tatsächlich in der Hand gehalten wird. Hierdurch sollen gerade auch die Fälle erfasst werden, in denen das Gerät in der Hand gehalten wird, obwohl dies, etwa wegen des Vorhandenseins einer Freisprechanlage, nicht erforderlich ist.

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. Dezember 2018 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedürfte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Normenkette:

StVG § 23 Abs. 1a;

Der Senat merkt lediglich Folgendes an:

Mit Blick auf die Höhe der Geldbuße bedarf die Rechtsbeschwerde vorliegend der Zulassung, die nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgen kann. Keiner dieser Zulassungsgründe liegt vor.