BGH - Urteil vom 07.02.1996
IV ZR 15/95
Normen:
AGBG § 1 ;
Fundstellen:
r+s 1996, 123
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,

Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung bei mehreren vorformulierten Vorschlägen hinsichtlich der Vertragsdauer

BGH, Urteil vom 07.02.1996 - Aktenzeichen IV ZR 15/95

DRsp Nr. 1996/29737

Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung bei mehreren vorformulierten Vorschlägen hinsichtlich der Vertragsdauer

1. Sind im Vertragsantragsformular zehn Jahre Vertragsdauer als eine Möglichkeit vorgegeben, andererseits jedoch auch "5 Jahre" und "Sonstige Vertragsdauer" zum Ankreuzen vorgesehen, nimmt dies der Klausel nicht den Charakter einer Vertragsbedingung i.S.d. § 1 Abs. 1 AGBG. Die dem Antragsteller mit der Klausel formal eingeräumte Möglichkeit, den Vertragsinhalt hinsichtlich der Vertragsdauer durch eigene Erklärung zu bestimmen, wird durch die ihr vorausgehenden vorformulierten Vorschläge des Versicherers über eine Vertragsdauer von zehn oder fünf Jahren überlagert. Der Versicherungsnehmer kann jedenfalls nicht zweifelsfrei erkennen, daß der Versicherer mit ihr den Bereich der vorgegebenen, vorformulierten Antragsgestaltung verlassen will. 2. Ob die Klausel im Einzelfall ausgehandelt wurde, ist eine Frage des Einzelfalls, die bei der abstrakten Wirksamkeitsprüfung nach § 13 AGBG außer Betracht bleibt.

Normenkette:

AGBG § 1 ;

Tatbestand: