hat der Senat nunmehr über die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 43 des Landgerichts Berlin vom 20. Dezember 2016 beraten und beabsichtigt im Ergebnis, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
I.
Der Kläger ist selbstständiger Versicherungsvertreter und für die Beklagte auf Grund eines Agenturvertrages tätig.
Er begehrt von der Beklagten Leistungen aus einem am 12. Januar 2015 mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag, der auch eine Teilkaskoversicherung enthält, wegen eines streitigen Sturmschadens an dem versicherten Fahrzeug, der bereits vor Vertragsabschluss am 9. Januar 2015 eingetreten ist. Der Versicherungsvertrag gewährt als Rückwärtsversicherung Versicherungsschutz bereits ab dem 29. Dezember 2014 (K 13 = Bl. 59 d. A.).
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