Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. (Im Berufungsverfahren hat keine Beweisaufnahme stattgefunden).
I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, §§ 511 ff. ZPO.
II. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, daß die Beklagte gegen den Kläger nicht wegen zweier selbständiger Obliegenheitsverletzungen (vor und nach dem Versicherungsfall) Regreß in Höhe von insgesamt 20.000,00 DM verlangen kann. Ihr steht vielmehr lediglich die Regreßbefugnis aus §§
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