Der Kläger verlangt wegen Diebstahls seines Fahrzeuges Kaskoentschädigung.
Am 07.09.1995 ließ der Kläger aufgrund einer Versicherungsbestätigung nach § 29 a StVZO (sogenannte Doppelkarte) seinen Pkw zu. Am 08.09.1995 unterzeichnete er bei dem Versicherungsagenten einen Versicherungsantrag, womit er zum 07.09.1995 Haftpflicht und Kaskoschutz beantragte. Am 03.11.1995 erhielt er den Versicherungsschein, mit welchem die Kaskoversicherung abgelehnt wurde. Am 09.11.1995 wurde dem Kläger das Fahrzeug in Polen gestohlen. Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob dem Kläger vorläufiger Deckungsschutz für die Kaskoversicherung erteilt worden ist.
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