Die Revision wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
I.
Das Amtsgericht F hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 60,-- € verurteilt. Auf seine hiergegen gerichtete Berufung hat ihn das Landgericht freigesprochen.
Die Berufungsstrafkammer hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
"Die Staatsanwaltschaft Bonn hat dem Angeklagten vorgeworfen, am 29.04.2014 gegen 10:40 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen PKW unter anderem die Ler Straße in F befahren zu haben. Zum Führen des Fahrzeuges sei er, wie ihm bekannt gewesen sei, zu diesem Zeitpunkt nicht berechtigt gewesen, weil gegen ihn zur Tatzeit ein von der Freien Hansestadt C gemäß § 25 StVG verhängtes Fahrverbot bestanden habe.
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