Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 BGB
OLG Hamm, Urteil vom 19.01.1994 - Aktenzeichen 32 U 95/93
DRsp Nr. 1995/4051
Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist des § 852BGB
Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852BGB beginnt von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt. Nimmt der Geschädigte einen Dieb auf Schadenersatz in Anspruch, beginnt die Verjährungsfrist erst zu laufen mit der Verwerfung der Revision des Diebes im Strafverfahren. Erst von da an hat der Geschädigte Gewißheit von der Täterschaft der in Anspruch genommenen Person.