1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.11.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken -
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
3. Dieses Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 150.000,00 EUR festgesetzt.
I.
Die Klägerin verlangt die Auszahlung der Lebensversicherungssumme als Bezugsberechtigte nach dem Selbstmord ihres Ehemannes.
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