Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 5. August 2020 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a)soweit der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe verurteilt ist; insoweit wird das Verfahren zu erneuter Sachbehandlung an das Amtsgericht Heinsberg zurückverwiesen;
b)soweit der Angeklagte im Übrigen verurteilt ist und dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt wurde;
c)soweit die Einziehung eines sichergestellten Klappmessers angeordnet ist; die Anordnung der Einziehung entfällt.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2.Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
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