LG Hamburg, vom 04.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 306 O 280/93
Beauftragung eines neuen Gutachters in der Berufungsinstanz
OLG Hamburg, Urteil vom 03.03.2000 - Aktenzeichen 14 U 111/99
DRsp Nr. 2004/19457
Beauftragung eines neuen Gutachters in der Berufungsinstanz
Das Berufungsgericht ist nicht gehalten, zur Aufklärung von Widersprüchen den bereits erstinstanzlich tätig gewordenen Sachverständigen zu beauftragen, sondern kann einen weiteren Sachverständigen zur Klärung dieser Frage bestellen.