BayObLG - Vorlagebeschluß vom 27.06.1986 (1 ObOWi 75/86) - DRsp Nr. 1996/4771
BayObLG, Vorlagebeschluß vom 27.06.1986 - Aktenzeichen 1 ObOWi 75/86
DRsp Nr. 1996/4771
»Nach Auffassung des Senats ist die Verhinderung eines verbotenen Verkehrsverhaltens (hier: Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit) keine Behinderung i.S. des § 1 Abs. 2StVO und kann deshalb nach dieser Vorschrift auch dann nicht geahndet werden, wenn sie durch eine ihrerseits verkehrswidrige und verbotene Fahrweise (hier: Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot) herbeigeführt wird.«