BayObLG - Urteil vom 25.02.1980 (1 St 488/79) - DRsp Nr. 1994/7514
BayObLG, Urteil vom 25.02.1980 - Aktenzeichen 1 St 488/79
DRsp Nr. 1994/7514
Löst sich das Rad eines mitgeführten Anhängers, der nur für eine Geschwindigkeit bis 20 km/h zugelassen ist, während einer Fahrt mit höherer Geschwindigkeit und verletzt einen Fußgänger, so ist der eingetretene Erfolg dem Kraftfahrer strafrechtlich nicht zuzurechnen, falls - nicht ausschließbar - auch bei Einhaltung einer Fahrgeschwindigkeit von 20 km/h zum fraglichen Zeitpunkt der Fußgänger durch das abgelöste Rad in anderer, nicht weniger schwerwiegender Weise verletzt worden wäre.