BayObLG - Urteil vom 21.04.1986
RReg 2 St 16/86
Normen:
StGB §§ 315c, 323a;
Fundstellen:
VerkMitt 1986, Nr. 91
r+s 1986, 244

BayObLG - Urteil vom 21.04.1986 (RReg 2 St 16/86) - DRsp Nr. 1994/7332

BayObLG, Urteil vom 21.04.1986 - Aktenzeichen RReg 2 St 16/86

DRsp Nr. 1994/7332

1. Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt vorverlegter Schuld muß der zunächst schuldfähige Täter für späteres, in schuldunfähigem Zustand verursachtes Geschehen einstehen, weil er - zunächst tatbestandsneutral - eine Ursachenkette in Lauf setzt, bei der er das Geschehen später nicht mehr in der Hand hält. 2. Diese Grundsätze gelten uneingeschränkt auch für den Fall, daß jemand trotz mitgeführten Kfz Alkohol zu sich nimmt, obwohl die Möglichkeit besteht, daß er später in fahruntüchtigem Zustand das bereitstehende Kfz zur Heim- oder Weiterfahrt führt. 3. Der Kraftfahrer darf dabei nicht darauf vertrauen, daß er in Anbetracht seiner persönlichen und bis dahin bewährten Zuverlässigkeit bei alkoholischer Beeinträchtigung auf das Führen seines Kfz verzichten werde.

Normenkette:

StGB §§ 315c, 323a;

Hinweise: