BayObLG - Urteil vom 16.08.1992 (4 St RR 86/92) - DRsp Nr. 1994/7188
BayObLG, Urteil vom 16.08.1992 - Aktenzeichen 4 St RR 86/92
DRsp Nr. 1994/7188
1. Auch ein kurzzeitiges Anhalten des Verkehrs zu Demonstrationszwecken stellt Gewaltanwendung i.S.d. § 240 Abs. 1StGB dar.2. Eine weniger als 1 Minute andauernde Verkehrsblockade ist jedenfalls dann nicht verwerflich i.S.d. § 240 Abs. 2StGB, wenn sie in Verfolgung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung erfolgt, sachbezogen sich nur gegen den Personenkreis richtet, gegen den demonstriert wird, und noch weitere nicht blockierte Ausfahrmöglichkeiten aus der mit Blockade belegenen Kaserne vorhanden sind.3. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine zu Demonstrationszwecken verursachte Straßenblockade als Verkehrsordnungswidrigkeit verfolgt werden kann.