Anläßlich einer unmittelbar bevorstehenden Ersatzvornahme übereignete die Firma E. R. & Co. GmbH am 14.1.1993 an den Betroffenen zwei Schrottfahrzeuge. Diese Fahrzeuge (Citroen, Baujahr 1974 und VW K 70, Baujahr 1971) standen auf einem Grundstück in München. Die Beseitigungsanordnung der Landeshauptstadt München vom 15.1.1988 gegenüber der vorherigen Eigentümerin, der Firma R. & Co. GmbH, wurde mit Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.9.1991 unanfechtbar. Die Landeshauptstadt München ließ die beiden Fahrzeuge im Wege der Ersatzvornahme am 13.7.1993 beseitigen. Bei der Ersatzvornahme waren beide Fahrzeuge kaum schleppfähig, völlig durchgerostet, teilweise fielen Fahrzeugteile beim Hochhebeln der Fahrzeuge ab.
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