Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen durch Beschluß gemäß § 72 Abs. 1 OWiG wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr - Mißachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage - zur Geldbuße von 100 DM. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde; er machte geltend, die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung hätten nicht vorgelegen, da er einem solchen Verfahren rechtzeitig widersprochen habe. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.
Das Verfahren des Amtsgerichts ist in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft.
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