BayObLG - Beschluß vom 25.06.1975 (1 ObOWi 136/75) - DRsp Nr. 1994/7574
BayObLG, Beschluß vom 25.06.1975 - Aktenzeichen 1 ObOWi 136/75
DRsp Nr. 1994/7574
Eine Hauptverhandlung gegen einen nicht erschienen Betroffenen ist unzulässig, wenn dem Betroffenen ein Erscheinen unmöglich oder unzumutbar ist und er deshalb eine Verlegung des Termins beantragt hat. Dies gilt auch dann, wenn sich der Betroffene in der gegen seinen Widerspruch durchgeführten Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger vertreten läßt.