BayObLG - Beschluß vom 23.06.1975 (1 ObOWi 140/75) - DRsp Nr. 1994/7576
BayObLG, Beschluß vom 23.06.1975 - Aktenzeichen 1 ObOWi 140/75
DRsp Nr. 1994/7576
Erklärt der Betroffene (oder für ihn auf Grund entsprechender Vollmacht sein Verteidiger) bereits vor dem Hinweis nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG, auf mündliche Verhandlung zu verzichten, so ist ein von ihm später eingelegter Widerspruch gegen eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne Wirkung, sofern nicht nach dem Verzicht eine Veränderung der Prozeßlage eingetreten ist.