An der Zufahrt zu einem Marktplatz, auf dem der Betroffene (Betroff.) parkte, befand sich eine von der zuständigen Verkehrsbehörde aufgestellte rechteckige Tafel, die auf weißem Grund rechts das Verkehrszeichen 241 in Normgröße und links davon, in vier Zeilen angeordnet, die Beschriftung aufwies: »Lieferantenfahrzeuge frei Montag-Freitag werktags 6-l0 h und 13-15 h Samstag 6-l0 h«. Der Betroff. war kein Lieferant.
(a) »... Die verkehrsbeschränkende Anordnung, deren Nichtbeachtung dem Betroff. zur Last liegt, war nicht rechtswirksam.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|