BayObLG - Beschluß vom 22.08.1994 (1 ObOWi 361/94) - DRsp Nr. 1995/9531
BayObLG, Beschluß vom 22.08.1994 - Aktenzeichen 1 ObOWi 361/94
DRsp Nr. 1995/9531
Der vom Betroffenen für den Fall, daß das Gericht eine höhere als die von ihm angegebene Geldbuße festsetzen sollte, erhobene Widerspruch gegen eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung wird nicht dadurch beseitigt, daß der Betroffene die Beschlußanfrage eines anderen Gerichts, an das das Verfahren abgegeben worden war, unbeantwortet läßt.