BayObLG - Beschluß vom 22.04.1980 (2 ObOWi 44/80) - DRsp Nr. 1994/7508
BayObLG, Beschluß vom 22.04.1980 - Aktenzeichen 2 ObOWi 44/80
DRsp Nr. 1994/7508
Eine Einspruchsschrift, in deren Briefkopf die bevollmächtigten Verteidiger des Betroffenen aufgeführt sind, die aber weder eine Unterschrift noch ein Diktatzeichen trägt, genügt nicht der Schriftform.