BayObLG - Beschluß vom 20.10.1992 (1 ObOWi 271/92) - DRsp Nr. 1994/7179
BayObLG, Beschluß vom 20.10.1992 - Aktenzeichen 1 ObOWi 271/92
DRsp Nr. 1994/7179
Ein zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegter Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unwirksam, wenn die Erklärung nicht von einem Rechtspfleger aufgenommen wurde.