I.
Im angefochtenen Urteil ist lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 75,-- DM festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 OWiG darf daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt nach einstimmiger Auffassung des Senats hier offensichtlich nicht vor.
Der Betroffene hat zwar die Verfahrensrüge erhoben, seinem Verteidiger sei das Wort zum Schlussvortrag (vgl. § 258 Abs. 1 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG) nicht erteilt, ihm selbst sei das letzte Wort nicht gewährt worden. Nicht dagegen hat der Betroffene in seiner Rechtsbeschwerdebegründung dargelegt, was sein Verteidiger und er selbst über seine im Urteil (II) verwertete Einlassung hinaus vorgebracht hätten, wenn ihnen das letzte Wort erteilt worden wäre.
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