BayObLG - Beschluß vom 18.07.1975 (2 ObOWi 203/75) - DRsp Nr. 1994/7573
BayObLG, Beschluß vom 18.07.1975 - Aktenzeichen 2 ObOWi 203/75
DRsp Nr. 1994/7573
»Ein nicht zugelassenes Fahrzeug, das zum Abstempeln der Kennzeichen zur Zulassungsstelle gefahren werden soll, darf auf dem Weg dorthin nicht zu gewerblichen Zwecken eingesetzt werden (hier: Aufladung und Transport von Möbeln).«